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NBC-Trucks GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestehende AGB mit ergänzenden Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gebrauchte Kraftfahrzeuge

I. Vertragsgegenstand

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B).

(2) Das Fahrzeug wird im Ist-Zustand, wie vor Ort besichtigt, probegefahren und getestet, verkauft.


II. Vertragsschluss

(1) Der Käufer ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen gebunden.

(2) Der Kaufvertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Verkäufer oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes innerhalb der Bindungsfrist zustande.


III. Kaufpreis / Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich ab Standort des Kaufgegenstandes und netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Eine vereinbarte Anzahlung dient als Sicherheitsleistung und wird auf den Kaufpreis angerechnet.

(4) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Fahrzeug anderweitig zu veräußern.


IV. Rücktritt / Schadensersatz bei Nichtzahlung

(1) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Fälligkeit und angemessener Nachfristsetzung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(2) In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen.

(3) Eine geleistete Anzahlung wird auf den Schadensersatz angerechnet und kann in entsprechender Höhe einbehalten werden.

(4) Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.


V. Abnahme

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.

(2) Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, ist der Verkäufer berechtigt, Standgebühren in Höhe von 10 € pro Tag zu berechnen.

(3) Mit Ablauf der Abnahmefrist geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über.


VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers.

(2) Während des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer nicht über den Kaufgegenstand verfügen.

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen.

(4) Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen pauschal 5 % des Verwertungserlöses, sofern kein abweichender Schaden nachgewiesen wird.


VII. Sachmängelhaftung

(1) Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Ausgenommen hiervon sind Fälle von Arglist, Vorsatz oder ausdrücklich übernommener Garantie.


VIII. Haftung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.


IX. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verkäufers.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

X. Zwingende Haftung und vereinbarte Beschaffenheit

  1. Ergänzend zu den Abschnitten VII und VIII bleiben Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausdrücklich unberührt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegene Mängel oder Ansprüche aus einer übernommenen Garantie. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Der allgemeine Sachmängelhaftungsausschluss erfasst nicht das Fehlen einer im Einzelfall vereinbarten Beschaffenheit. Eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine darüber hinausgehende Garantie sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

XI. Individuelle Vereinbarungen und Einbeziehung

  1. Individuell vereinbarte Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für wirksame mündliche Individualvereinbarungen; Abschnitt IX schließt deren gesetzlichen Vorrang nicht aus.
  2. Die Veröffentlichung oder spätere Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändert bereits geschlossene Verträge nicht automatisch. Maßgeblich ist die für den jeweiligen Vertrag wirksam vereinbarte Fassung.
  3. Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine für den Verkäufer wirtschaftlich möglichst günstige Regelung ersetzt.

XII. Geschäftliche Angaben und Vertragsdokumentation

  1. Für die Vertragsabwicklung erforderliche Angaben des Käufers, insbesondere Firmierung, Geschäftsanschrift, Vertretungsberechtigung und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sind richtig und vollständig mitzuteilen.
  2. Fahrzeugidentität, vereinbarte Eigenschaften, bekannte Besonderheiten sowie der Umfang mitverkaufter Unterlagen und Zubehörteile sollen im Kaufvertrag oder einer zugehörigen Fahrzeugbeschreibung nachvollziehbar dokumentiert werden.
  3. Die Dokumentation einer Übergabe oder Besichtigung bewirkt für sich allein keinen Verzicht auf gesetzlich nicht ausschließbare Ansprüche.

XIII. Untersuchung und Mängelanzeige beim Handelskauf

  1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Die Untersuchung erfolgt nach Ablieferung unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist.
  2. Erkennbare Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein zunächst nicht erkennbarer Mangel später, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  3. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich der Verkäufer nicht auf diese Rügeobliegenheiten berufen. Für Käufer, deren Erwerb kein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, wird durch diesen Abschnitt keine zusätzliche gesetzlich nicht bestehende Ausschlussfrist eingeführt.
  4. Für eine zügige Bearbeitung einer Reklamation werden die Vertrags- oder Rechnungsnummer, die Fahrzeugidentifikationsnummer, eine möglichst konkrete Fehlerbeschreibung und vorhandene aussagekräftige Unterlagen erbeten. Hierdurch werden keine zusätzlichen Formvoraussetzungen für die Wahrung von Ansprüchen begründet.

XIV. Ausfuhr, Umsatzsteuer und Nachweise

  1. Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der vereinbarten Preisregelung. Eine Steuerbefreiung folgt nicht allein aus einer ausländischen Anschrift oder dem beabsichtigten Export.
  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen wirken beide Vertragsparteien im erforderlichen und zumutbaren Umfang an der zutreffenden Abwicklung und den gesetzlich erforderlichen Nachweisen mit.
  3. Der Käufer stellt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden zutreffenden Angaben und Nachweise, insbesondere zu Abnehmer, Bestimmungsort, Beförderung oder tatsächlichem Gelangen des Fahrzeugs, rechtzeitig zur Verfügung.
  4. Gesetzliche Nachweis- und Sorgfaltspflichten des Verkäufers bleiben bestehen. Eine Haftung des Käufers für Steuern, Kosten oder Schäden richtet sich nach dem Gesetz und den wirksam getroffenen Vereinbarungen; eine pauschale verschuldensunabhängige Freistellung wird nicht begründet.

XV. Exportkontrolle und Sanktionen

  1. Beide Vertragsparteien beachten die für das Geschäft jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften. Gesetzlich verbotene Lieferungen oder Leistungen dürfen nicht ausgeführt werden.
  2. Soweit zur Erfüllung konkreter gesetzlicher Prüfpflichten erforderlich, stellt der Käufer zutreffende Informationen zum Empfänger, Bestimmungsland und vorgesehenen Verwendungszweck bereit. Art und Umfang der angeforderten Informationen müssen dem jeweiligen Geschäft angemessen sein.
  3. Zwingende behördliche Genehmigungen, Meldepflichten und gesetzlich vorgeschriebene besondere Vertragsvereinbarungen bleiben unberührt. Dieser allgemeine Abschnitt ersetzt insbesondere keine im konkreten Exportgeschäft gesetzlich erforderliche besondere Wiederausfuhrklausel.

XVI. Zahlungs- und Kommunikationssicherheit

  1. Änderungen von Zahlungsdaten oder ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen sollten vor einer Zahlung über einen unabhängig überprüften, bereits bekannten Kontakt zur NBC-Trucks GmbH bestätigt werden. Kontaktangaben aus der betreffenden Zahlungsaufforderung allein sind dafür nicht ausreichend.
  2. Eine Überweisungsbestätigung oder ein Zahlungsbeleg ist kein Nachweis dafür, dass der geschuldete Betrag bereits beim Verkäufer eingegangen ist. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Regeln über die Erfüllung der Zahlungspflicht und abweichende individuelle Vereinbarungen.
  3. Ein vermuteter Missbrauch des Firmennamens, eine verdächtige Rechnung oder eine mögliche Manipulation der Kommunikation sollte dem Unternehmen unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser Sicherheitshinweis verlagert keine gesetzlichen Verantwortlichkeiten und schließt keine Ansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen des Verkäufers aus.